INTERNATIONALES PRIVATRECHT
Im Zeichen der Mobilität wachsen die internationalen Beziehungen. Gleichgültig ob es sich um Verträge mit ausländischen Partnern handelt oder ob eine gemischt nationale Lebensgemeinschaft entsteht: immer stellt sich die Frage, nach welcher Rechtsordnung das Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, insbesondere, wenn Streitigkeiten entstehen. Zur Lösung dieses Problems stehen uns deutsche Normen, wie das deutsche Kollisionsrecht, zur Verfügung und internationale Normen und Staatsverträge mit verschiedenen Anknüpfungspunkten. Die Sachverhalte können auf diese Weise Stück für Stück entwirrt werden. Im Rahmen der Vertragsgestaltung kann auch vereinbart werden, welche Rechtsordnung zugrunde zu legen ist. In Fällen von gemischt nationalen zwischenmenschlichen Beziehungen wird folgendes geraten: Bestimmung bzw Vereinbarung des Ehestatuts im Bereich internationaler Ehen, Wahl des Erbstatuts für Erbfälle mit Auslandsberührung.
Es gibt immer mehr ausländische Unternehmen, die ihre Tätigkeiten ins Inland verlegen und sogar Zweigniederlassungen gründen. In der Praxis treten häufiger ausländische Teilhaber an inländischen Unternehmen auf. Daraus resultieren Sonderfragen, die der Notar gerne prüft und im Bereich des Vertragsrechts löst.
Für die notarielle Tätigkeit mit Auslandsberührung sind verfahrensrechtlich internationale Staatsverträge maßgeblich, die die Form von Auslandsurkunden regeln. Dies betrifft die Frage, welche Form muss eine deutsche Urkunde haben, um in einem bestimmten Staat verwendet werden zu können und andererseits welche Form muss eine ausländische Urkunde haben, um in Deutschland zu gelten.