ERBRECHT

Erbrecht

Der Notar ist im Bereich des Erbrechts in vielerlei Hinsicht tätig: Verfügungen von Todes wegen wie Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge; Verzichtserklärungen wie Ausschlagungen, Erb- und/oder Pflichtteilsverzichte; Eidesstattliche Versicherungen wie Erbscheinsanträge; Regelungen zwischen den Miterben, wie Erbauseinandersetzungen und Vermächtnisauslieferungen.

Wenn jemand verstirbt, ohne eine notarielle letztwillige Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen, benötigen die Erben einen Erbschein, der vom Nachlassgericht nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausgestellt werden kann. Dies erfordert Behördengänge, doppelte Kosten und Zeit.

Bei der Errichtung von Testamenten zeigen sich bei Nichtjuristen viele Probleme und Missverständnisse: Sie sehen immer nur die einzelnen Gegenstände ihres Vermögens also der Erbmasse. Sie möchten einzelne Gegenstände einzelnen Personen zukommen lassen. Dies ist zwar möglich, das Erbrecht möchte aber zunächst die Einsetzung von einzelnen oder mehreren Erben, die im Wege der Universalnachfolge das Gesamtvermögen des Erblassers erhalten mit allen Aktiven und Passiven. Dies ist auch nachvollziehbar, da niemand weiß, wann er sterben wird und welche Vermögensgegenstände oder Verpflichtungen er dann haben wird.

Weiter ist die gesetzliche Erbfolge oft unbekannt, insbesondere ist sich kaum jemand darüber im Klaren, dass die gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand nur ein halb der Ehegatte und die andere Hälfte die Kinder vorsieht, bei kinderlosen Ehegatten nur ¾ der Ehegatte und ¼ die restliche Verwandtschaft. Hier kommt es häufig zu bösen Überraschungen.

Aus diesen Gründen sollte auf jeden Fall eine notarielle Beratung erfolgen. Leider testieren nur ca. 20 % der Bevölkerung, was verwunderlich ist, da die meisten Menschen sich für das zu vererbende Vermögen plagen müssen. Die Platzierung für den Fall des Ablebens scheint ihnen gleichgültig zu sein. Hier kann nur angeraten werden, sich frühzeitig und bei gutem Gesundheitszustand zu melden. Mit notarieller Beratung können alle denkbaren Fallgestaltungen testiert und alle denkbaren Sicherungen eingebaut werden.

1. Testamente:

Sie können einzeln oder mit dem Ehegatten gemeinsam verfasst werden. In der Bevölkerung am bekanntesten ist das „Berliner Testament“, in dem sich die Ehegatten gegenseitig und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Hierzu sind insbesondere Fragen der Abänderbarkeit der Verfügungen nach Ableben eines Ehegatten wie auch Pflichtteilsrechte der Kinder sowie steuerliche Freibeträge zu diskutieren.

2. Erbverträge

In dieser Form können Verfügungen von Todes wegen mehrerer verfasst werden, die nicht miteinander verheiratet sind. Es ist möglich ihn insgesamt oder in einzelnen Punkten unabänderbar zu gestalten.

3. Erbscheinsantrag

Sollte keine notarielle Verfügung von Todes wegen vorhanden sein, wird zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein benötigt. Auf diese Weise sichern die Behörden den Rechtsverkehr ab: jeder darf sich auf den Inhalt des Erbscheins verlassen: Wer dort vermerkt ist, gilt als Erbe. Hierzu bedarf es einer Reihe von Unterlagen und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller. Bei Hinterlassung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages ist ein Erbschein im Regelfall nicht notwendig.

4. Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben vorhanden, müssen diese unter sich den Nachlass verteilen, da alle Erben gemeinsam Eigentümer aller Nachlassgestände sind. Hierzu ist Einvernehmen erforderlich, das auch gerne durch eine Besprechung mit dem Notar herbeigeführt werden kann.

5. Vermächtnisauslieferung

Hat der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände einzelnen Personen vermacht, so müssen diese durch den Erben oder die Erbengemeinschaft ausgeliefert werden. Entgegen der Vorstellung in der Bevölkerung gehen die einzelnen Gegenstände nicht automatisch auf den Bedachten über. Soweit es sich dabei um Grundbesitz handelt, ist hierfür notarielle Hilfe erforderlich.

6. Vergleiche

Zwischen Verwandten oder testamentarisch Bedachten kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten, insbesondere bei gesetzlicher Erbfolge oder privatschriftlichen Testamenten. Bevor man langjährige teure Prozesse führt, empfiehlt sich die notarielle Beratung, die aufgrund der juristischen Kenntnisse und Prognosen des Notars im Regelfall zu einer für alle Beteiligten akzeptablen Einigung führt, die dann vertraglich umgesetzt wird.